Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) befasste sich mit dem Antrag von Herrn B. auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) wies diesen Antrag ab, wogegen sich Herr B. beim BVwG beschwerte. Das BVwG hob den negativen Bescheid nun auf und das Sozialministeriumservice muss sich erneut mit der Angelegenheit beschäftigen und dann einen neuen Bescheid erlassen.
Schlagwort: Recht einfach
Kommentar zu OLG Wien 21 Bs 94/19f Das Recht, allfällige Kritikpunkte zu artikulieren, steht dem Untergebrachten uneingeschränkt zu, ebenso das Ergreifen sämtlicher Rechtsmittel. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen einer…